I Richtlinien zur Förderung verbandlicher Jugendarbeit - Maßnahmenförderung – (MFR)
Richtlinie B: Zentrale Leitungsaufgaben
Förderungsfähig sind die dem Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen entstehenden Sach- und Personalkosten. Die Höhe der Förderung wird vom Vorstand des Landesverbandes der Evangelischen Jugend in Hessen jährlich festgesetzt.
Richtlinie C: Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit
1. Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit konzeptionellen, pädagogischen, rechtlichen und thematischen Inhalten.Methodenspezifische und medienspezifische Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Erlebnis- oder Theaterpädagogik) für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten im Programm mindestens 2,25 Stunden der geförderten Programmzeit der Beschäftigung mit konzeptionellen, pädagogischen, rechtlichen und thematischen Inhalten ausweisen.Nicht gefördert werden Veranstaltungen mit überwiegend technischen, sportlichen oder religiösen Inhalten (z.B. Maßnahmen für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Kulissenbau, Theaterwerkstatt, Basteln, musisch-instrumentelle Übungen, Sing- und Chorübungen, Sportveranstaltungen) sowie Veranstaltungen, die nicht in eigener Trägerschaft durchgeführt werden).
2. Veranstaltungsformen
Tagesveranstaltungen mit mehreren Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer (ohne Pausen) von mindestens 4,5 Zeitstunden zu Nr. 1a, nicht aber zu Nr. 1b.Zweitägige Seminare mit Übernachtung (z.B. Samstag/Sonntag) mit Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 6 Zeitstunden. Mehrtägige Seminare mit Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 4,5 Zeitstunden pro Tag und mindestens zwei Übernachtungen, höchstens 12 Seminartage. An- und Abreise können als volle Tage gerechnet werden, wenn am An- und Abreisetag Schulungseinheiten von mindestens 1,5 Zeitstunden nachgewiesen werden, außer bei zweitägigen Seminaren (siehe b).Mehrtägige Seminare ohne Übernachtung werden gefördert. Für jeden Seminartag sind Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 4,5 Zeitstunden nachzuweisen.
3. Förderung
Die Förderung der Veranstaltungen beträgt je Tag und Teilnehmende oder Teilnehmenden bis zu 25,00 Euro. Die Höhe der Förderung wird pro Halbjahr vom Vorstand beschlossen. Die Förderung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Fördermittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung ist eine Anteilsförderung. Übersteigt der Förderungsbetrag die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, erfolgt die Förderung nur in Höhe des tatsächlichen Differenzbetrages.
4. Teilnehmende
Gefördert werden Teilnehmende, die im Jahr der Maßnahme mindestens das 14. Lebensjahr vollenden. Teilnehmende sind junge Menschen aus Hessen und den angrenzenden Bundesländern. Der Anteil der Jugendlichen aus Hessen muss in der jeweiligen Veranstaltung überwiegen (über 50%). Bei den Veranstaltungen kann bei je 6 Teilnehmende bzw. angefangene 6 Teilnehmende eine weitere pädagogische Mitarbeiterin oder ein weiterer pädagogischer Mitarbeiter (PM) in die Abrechnung einbezogen werden. Auf der Teilnahmeliste sind diese als PM zu kennzeichnen.
Erläuterung: Ab der oder dem siebten Teilnehmenden und einer Leitungsperson kann eine weitere oder einer weiterer PM abgerechnet werden. Ab der oder dem dreizehnten Teilnehmenden, einer Leitungsperson und einer oder einem PM kann eine weitere bzw. ein weiterer PM abgerechnet werden.
Die Mindestteilnahmezahl beträgt 7 Personen. Die Höchstteilnahmezahl beträgt 100 Personen. In allen übrigen Fällen erfolgt die Förderung in analoger Anwendung der Durchführungsrichtlinien des Landesverbandes zum Jugendbildungsförderungsgesetz.
5. Antragsverfahren
a) Anträge werden jeweils für ein Halbjahr zum 15. Januar und zum 1. Juni eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle gestellt.
b) Über verspätet eingegangene Anträge (Nachträge) entscheidet der Vorstand.
c) Über den Antrag und die Förderhöhe entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller erhält darüber eine Mitteilung.
6. Abrechnung der Veranstaltung
Eine Veranstaltung wird mit dem Verwendungsnachweisformular abgerechnet.Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen:- eine von den Teilnehmenden eigenhändig unterschriebene Teilnahmeliste; - ein im Tagesablauf gegliedertes Programm mit Beschreibung der Arbeitseinheiten;Bei Veranstaltungen mit erlebnispädagogischem Ansatz sind dem Verwendungsnachweis ein kurzer Bericht (halbe Seite) und das Programm mit den erlebnispädagogischen Inhalten (Aktion, Reflexion, Transferkontrolle) beizufügen.- eine Rechnung über die Unterkunft und Verpflegung bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung bzw. eine Rechnung über die Verpflegung bei mehrtägigen Seminaren ohne Übernachtung;Kopien werden nur dann anerkannt, wenn diese von der kassenführenden Stelle beglaubigt sind.Eine Veranstaltung ist spätestens 6 Wochen nach Veranstaltungsende mit vorgenanntem Verwendungsnachweis abzurechnen. Bei später eingehenden Verwendungsnachweisen entfällt die Förderung.
7. Förderungsausschluss
Nicht gefördert werden:
Veranstaltungen, die im Wesentlichen überwiegend wissenschaftlichen, parteipolitischen, sportlichen oder religiösen Charakter haben oder als Maßnahmen für Konfirmandinnen und Konfirmanden durchgeführt werden oder der Berufsausbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung dienen;Veranstaltungen, die nicht vom Antragsteller als Träger eigenverantwortlich durchgeführt werden.
8. Einspruch gegen die Förderentscheidung
Kann die Geschäftsstelle einem Einspruch hinsichtlich der Förderung einer Veranstaltung durch den Antragsteller nicht abhelfen, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch beim Vorstand einzulegen. Diese Frist bleibt auch dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Zeit in der Geschäftsstelle eingeht. Der Vorstand entscheidet über den Einspruch abschließend.
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