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Freistellungen für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit: auch in der Kirche!

Anpassung der KDO-EKHN > Freistellungen für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit:

Mit der letzten Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der EKHN vom 28.02.24 wurde unter § 53 (4a) geregelt, dass Mitarbeitenden der EKHN bis zu 12 Tagen Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren ist.

 

Vor der Ablehnung eines Antrags auf Arbeitsbefreiung ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen.

Die staatlichen Rechtsgrundlagen für Hessen und Rheinland-Pfalz werden damit analog für den kirchlichen Bereich angewendet.

 

Wir meinen: richtig so!

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Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen

Heinrichstraße 173
64287 Darmstadt

 

Tel.:     06151/6690-118
Fax:    06151/6690-123
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