II Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugendarbeit - Förderung der jugendpolitischen Bildung – (JBFG)
1. Allgemeine Grundsätze
Die Förderung der Evangelischen Jugend in Hessen richtet sich nach den „Richtlinien für die Vergabe der Gelder im Hessischen Jugendring“ in der Fassung vom 7. Februar 2007.
2. Veranstaltungsförderung
2.1 Grundsätze der Veranstaltungsförderung
Maßgeblich für Zielsetzung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung ist § 35 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB). Darüber hinaus sollen die Jugendlichen durch die Angebote der außerschulischen Jugendbildung darin unterstützt werden, ihr Leben sinnvoll und gelingend zu gestalten. Als Orientierung für die pädagogische Konzeption der Jugendbildungsveranstaltungen dienen die Grundsätze zum „Bildungsverständnis des Landesverbandes der Evangelischen Jugend in Hessen“ (siehe Anhang). Ferner ist darauf zu achten, dass bestehende Konzepte der außerschulischen Jugendbildung kontinuierlich reflektiert und weiterentwickelt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen sowie neuer Ergebnisse der Jugendforschung. Jugendbildungsarbeit soll außerdem Spielräume für die Entwicklung neuer Inhalte und Methoden schaffen.
Jugendbildungsveranstaltungen werden gefördert, wenn sie deutlich als Lernprozess organisiert sind und die inhaltliche Zielorientierung im Veranstaltungsprogramm klar ersichtlich wird und mit den Grundlagen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) übereinstimmt.
Eine Leitfrage bzw. ein inhaltlicher Schwerpunkt zieht sich wie ein „roter Faden” durch das Programm. Der Veranstaltungsrahmen weist Raum und Zeit für Kommunikation und Reflexion in der Gesamtgruppe bzw. in Kleingruppen aus. Sämtliche Methoden sind Mittel zum Zweck und nicht Selbstzweck. Sie dienen der inhaltlichen Gestaltung, der pädagogischen Umsetzung und der Zielerreichung.
2.2 Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind Veranstaltungenzur politischen Bildung zur kulturellen Bildung zur geschlechtsspezifischen Bildung zur ökologischen Bildung zur ethischen Bildung zur Förderung interkultureller Kompetenz zur Entwicklung sozialer Kompetenzen zur Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Arbeitswelt, zur Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Freizeit und für gesellschaftliche Tätigkeiten.
2.3 Veranstaltungsformen
Tagesveranstaltungen mit mehreren Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer (ohne Pausen) von mindestens 4,5 Zeitstunden.Zweitägige Seminare mit Übernachtung (z.B. Samstag/Sonntag) mit Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 6 Zeitstunden. Mehrtägige Seminare mit Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 4,5 Zeitstunden pro Tag und mindestens zwei Übernachtungen (höchstens 12 Seminartage). An- und Abreise können als volle Tage gerechnet werden, wenn am An- und Abreisetag Schulungseinheiten von mindestens 1,5 Zeitstunden nachgewiesen werden, außer bei zweitägigen Seminaren (siehe b).Mehrtägige Seminare ohne Übernachtung werden gefördert. Für jeden Seminartag sind Schulungseinheiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 4,5 Zeitstunden nachzuweisen.
2.4 Förderung
Die Förderung der Veranstaltungen beträgt je Tag und Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 25,00 Euro.Die Höhe der Förderung wird pro Halbjahr vom Vorstand beschlossen.Die Förderung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Fördermittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.Die Förderung ist eine Anteilsförderung. Übersteigt der Förderungsbetrag die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, erfolgt die Förderung nur in Höhe des tatsächlichen Differenzbetrages.
2.5 Teilnehmende
Teilnehmende sind junge Menschen aus Hessen und den angrenzenden Bundesländern. Der Anteil der Jugendlichen aus Hessen muss in der jeweiligen Veranstaltung überwiegen (über 50%). Das Mindestalter beträgt 13 Jahre; das Höchstalter 27 Jahre.Die Mindestteilnahmezahl beträgt 7 Personen (6 Teilnehmende und eine Leiterin bzw. ein Leiter). Die Höchstteilnahmezahl beträgt 100 Personen.Bei Veranstaltungen kann je 6 Teilnehmende eine ältere (über 27 Jahre alte) pädagogische Mitarbeiterin bzw. ein älterer pädagogischer Mitarbeiter in die Abrechnung einbezogen werden. In der Teilnahmeliste in der Spalte „Geburtsjahr“ ist diese bzw. dieser mit „PM“ zu kennzeichnen. Erläuterung: Bei sechs Teilnehmenden kann eine Leiterin bzw. ein Leiter über 27 Jahre („PM“) mit abgerechnet werden undab 7 Teilnehmenden können insgesamt zwei „PM“ mit abgerechnet werden;ab 13 Teilnehmenden insgesamt 3 „PM“;ab 19 Teilnehmenden 4 „PM“; ab 25 Teilnehmenden 5 „PM“; ab 31 Teilnehmenden 6 „PM“ usw.
2.6 Antragsverfahren
Anträge werden jeweils für ein Halbjahr zum 15. Januar und zum 1. Juni eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle gestellt.Über verspätet eingegangene Anträge (Nachträge) entscheidet der Vorstand.Über den Antrag und die Förderhöhe entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller erhält darüber eine Mitteilung.
2.7 Abrechnung der Veranstaltung
a) Eine Veranstaltung wird mit dem Verwendungsnachweisformular abgerechnet.
b) Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen: - eine von den Teilnehmenden eigenhändig unterschriebene Teilnahmeliste; - ein im Tagesablauf gegliedertes Programm mit Beschreibung der Arbeitseinheiten; - Bei Veranstaltungen mit erlebnispädagogischem Ansatz sind dem Verwendungsnachweis ein kurzer Bericht (halbe Seite) und das Programm mit den erlebnispädagogischen Inhalten (Aktion, Reflexion, Transferkontrolle) beizufügen. - eine Rechnung über die Unterkunft und Verpflegung bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung bzw. eine Rechnung über die Verpflegung bei mehrtägigen Seminaren ohne Übernachtung - Kopien werden nur dann anerkannt, wenn diese von der kassenführenden Stelle beglaubigt sind.
c) Eine Veranstaltung ist spätestens 6 Wochen nach Veranstaltungsende mit vorgenanntem Verwendungsnachweis abzurechnen. Bei später eingehenden Verwendungsnachweisen entfällt die Förderung.
2.8 Förderungsausschluss
Nicht gefördert werden:
Studienfahrten oder internationale Begegnungen oder wenn die Veranstaltung nach staatlichen oder europäischen Richtlinien (z.B. Bundesjugendplan, Deutsch-Französisches oder Deutsch-Polnisches Jugendwerk oder Fördermittel der EU) förderungsfähig ist;Veranstaltungen, die überwiegend der Besichtigung oder der Erholung dienen oder als Rundreise durchgeführt werden;Veranstaltungen, die im Wesentlichen überwiegend wissenschaftlichen, parteipolitischen, sportlichen oder religiösen Charakter haben oder als Maßnahmen für Konfirmandinnen und Konfirmanden durchgeführt werden oder der Berufsausbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung dienen;Veranstaltungen, die nicht vom Antragsteller als Träger eigenverantwortlich durchgeführt werden.
2.9 Einspruch gegen die Förderentscheidung
Kann die Geschäftsstelle einem Einspruch hinsichtlich der Förderung einer Veranstaltung durch den Antragsteller nicht abhelfen, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch beim Vorstand einzulegen. Diese Frist bleibt auch dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Zeit in der Geschäftsstelle eingeht. Der Vorstand entscheidet über den Einspruch abschließend.
3. Personalkosten Jugendbildungsreferentinnen und -referenten
3.1 Grundsätzliches
Jedem Mitgliedsverband wird eine auf Landesebene bestehende Stelle einer Jugendbildungsreferentin bzw. eines Jugendbildungsreferenten gefördert.Die Zuteilung der Stellen an die Mitgliedsverbände erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.Die Förderung der Stelle beinhaltet die Zuwendung zu den Personal- und Verwaltungskosten der Jugendbildungsreferentinnen bzw. Jugendbildungsreferenten.Die Zuwendung erfolgt als pauschalierte Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 Prozent einer jährlich vom Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsstelle festzulegenden Bemessungsgrundlage der Personal- und Verwaltungskosten. Damit die Planungssicherheit erhalten bleibt, gilt ein solcher Beschluss nicht für das laufende Haushaltsjahr.Die Erst- oder Wiederbesetzung der Stelle, die Eingruppierung oder Höhergruppierung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
3.2 Einstellungsvoraussetzung und Tätigkeit
Voraussetzung für die Einstellung als Jugendbildungsreferentin oder als Jugendbildungsreferent ist eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung und die staatliche Anerkennung in den Bereichen Sozialarbeit/ Sozialpädagogik oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung der Sozial- oder Erziehungswissenschaften und praktische Erfahrungen in der Jugendarbeit/ Jugendbildungsarbeit. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Qualifikationsanforderungen abgewichen werden. Voraussetzung dafür sind der Nachweis über langjährige praktische Erfahrungen in der Jugendbildungsarbeit und der formelle Nachweis (Zertifikate, Zeugnisse) über eine berufsbegleitende pädagogische Qualifizierung und die Reflexion der pädagogischen Erfahrungen in einem prozesshaften Zusammenhang.Die Tätigkeit der Jugendbildungsreferentinnen bzw. Jugendbildungsreferenten umfasst Aufgaben im Bereich Bildungsarbeit, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit sowie konzeptionelle Arbeit. Die inhaltliche Prioritätensetzung für die Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung wird von den jeweiligen Anstellungsträgern/ Zuwendungsempfängern im Rahmen der beschlossenen HJR-Richtlinien für die Einstellung und Beschäftigung von Jugendbildungsreferentinnen bzw. Jugendbildungsreferenten vorgenommen.
3.3 Eingruppierung und Vergütung
Die Eingruppierung der Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten erfolgt mindestens nach Entgeltgruppe 9 TVöD. Eine Höhergruppierung ist nach einer vierjährigen Bewährung nach Entgeltgruppe 10 TVöD empfohlen.Eingruppierungen, die höher liegen als die Regelung in Absatz 3.3 a, sind für die Förderung unerheblich.Die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung nach Absatz 3.1 d berechnet sich nach den Tarifvorschriften des TVöD einschließlich der Arbeitgeberanteile, Zusatzversorgung, Pflegeversicherung und Leistungen im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes und der Verwaltungskostenpauschale.Sofern Jugendbildungsreferentinnen oder Jugendbildungsreferenten eine Vergütung nach Haustarif erhalten, wird für die Berechnung der Zuwendung eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 zugrunde gelegt.Wenn die Jugendbildungsreferentin bzw. der Jugendbildungsreferent nur für einen Teil des Jahres beschäftigt ist, errechnet sich die Zuwendung aus der Addition des Monatsbetrages. Monatsanteile werden in Höhe des Monatsbetrages berücksichtigt, wenn die Beschäftigungszeit mindestens eine Monatshälfte beträgt.
3.4 Weitere Förderungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, ihre Jugendbildungsreferentin bzw. ihren Jugendbildungsreferenten zum Erfahrungsaustausch und zur Zusammenarbeit in den Jugendpolitischen Ausschuss des Landesverbandes zu entsenden. Die Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten sind in angemessenem Umfang für die Teilnahme an den fachlichen Angeboten des Hessischen Jugendrings zur Qualifizierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit im Rahmen der Arbeitszeit freizustellen.
3.5 Beantragung und Verwendungsnachweis
Die Zuwendung ist bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr zu beantragen.Über die Jahreszuwendung wird von der Geschäftsstelle eine Bewilligung erteilt.Der Verwendungsnachweis für die Jahreszuwendung ist bis spätestens Februar des der Zuwendung folgenden Jahres zu erstellen.
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