 |
 |
 |
Beantragung
|
Beantragung des Sonderurlaubs nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, vierter Teil, Ehrenamt in der Jugendarbeit vom 18. Dezember 2006
|
 |
|
|
|
Für welche Tätigkeit entsteht der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub?
Sonderurlaub kann in Anspruch genommen werden entweder für die Tätigkeit als Leiter/in, pädagogische/r Mitarbeiter/in oder Helferin bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen oder für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen.
|
|
|
Wem steht Sonderurlaub zu?
Jeder hessische Beschäftigte über 16 Jahre, die/der in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechen sind, hat einen Rechtsanspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicher Mitarbeiter/in in der Jugendarbeit. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes findet das Gesetz im vierten Teil des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zum Ehrenamt in der Jugendarbeit keine Anwendung. Hier gilt der Erlass des Hessischen Innenministers "Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit" vom 22. August 1996. Beamt/innen, Arbeitnehmer/innen der Bundesbehörden, Soldat/innen sowie Zivildienstleistende sind von dem Gesetz ebenso ausgenommen. Hier gelten die jeweiligen Freistellungsregelungen.
|
|
|
Der Weg zur Freistellung
Die Kirchengemeinde, das Dekanat etc., welche/s eine Freistellung für eine/n ehrenamtliche/n Jugendleiter/in anstrebt, stellt einen Antrag auf Freitstellung an den Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen. (Folgende Angaben müssen enthalten sein: Komplette Anschrift mit Telefonnummer des Veranstalters, Name, Geburtsdatum komplette Anschrift und Berufsbezeichnung des Freizustellenden, komplette Anschrift des Arbeitgebers, Datum und Art der Maßnahme, Anzahl der freizustellenden Arbeitstage und die Funktion des/der Freizustellenden)
Der Landesverband prüft den Freistellungsantrag, stellt einen Antrag an den Arbeitgeber und einen Antrag an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung.
Der Hessische Jugendring schickt - bei positiver Prüfung - eine Befürwortung des Antrags an den Arbeitgeber und eine Kopie an den Landesverband. Der Arbeitgeber stellt den/die Arbeitnehmer/in für den beantragen Zeitraum unter Fortzahlung seiner Bezüge frei.
|
|
|
Wie erhält der Arbeitgeber das bei der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt zurück?
Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings können alle privatwirtschaftlichen Betriebe beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales, John-F.-Kennedy-Str. 4, 65189 Wiesbaden, Tel.: (0611) 71 57-0, die Erstattung des gezahlten Arbeitentgeltes beantragen.
|
|
|
Kann eine Freistellung abgelehnt werden? Der Sonderurlaub kann nur dann nicht gewährt werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Die Ablehnung der Freistellung muss schriftlich erfolgen.
|
|
|
Ihr Anprechpartner bei Fragen zum Sonderurlaub
Jörg Walther, Telefon 06151/6690-134, E-Mail: walther(at)ev-jugend.de
|
|
|
(C) 2009 - Alle Rechte vorbehalten - Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen - Erbacher Straße 17 - 64287 Darmstadt - Telefon.: 06151/6690-115/-116 - Fax: 06151/6690-119 - E-Mail: walther@ev-jugend.de |
|
Diese Seite drucken
|