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Freistellung

Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen, die mindestens 16 Jahre alt sind und in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, sich für ihr ehrenamtliches Engagement bis zu 12 Tage pro Jahr freistellen zu lassen. Wir sind für die Evangelische Jugend in Hessen als Dachverband für das formale Freistellungsverfahren zuständig. Im Folgenden findet Ihr wichtige Infos zum Freistellungsverfahren, die Formulare und vieles mehr. Schaut vor allem unter Downloads und seht Euch unser Animationsvideo zum Thema an.


Animationsvideo zum Thema:

Geschäftsstelle

Landesverband der Ev. Jugend in Hessen
Heinrichstraße 173
64287 Darmstadt
Telefon: 06151/6690-118
Fax: 06151/6690-123
E-Mail:


KOMPAKT BEANTWORTET

Frage: Wer ist der Antragsteller im Freistellungsverfahren?

Antwort: Den Antrag auf Freistellung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch muss die Veranstalterin/der Veranstalter stellen, nicht die freizustellende Person.

Frage: Muss ich die Formulare des Landesverbandes zwingend verwenden?

Antwort: Nein, diese dienen zur Unterstützung. Allerdings sind alle Angaben auf den Formularen für die Beantragung durch die Geschäftsstelle des Landesverbandes notwendig. Außerdem muss die Freistellung schriftlich und unterschrieben beantragt werden. Es ist also auch per Anschreiben möglich, wenn alle auf dem Formular angegebenen Felder und deren Inhalte berücksichtigt werden.

Frage: Wo erhalten privatrechtliche Arbeitgeber ihr Geld zurück?

Antwort: Privatrechtliche Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich den durch das Freistellungsverfahren entstehenden Entgeltausfall beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales rückerstatten zu lassen. Hierfür werden allerdings einige Unterlagen benötigt. Mehr Infos dazu gibt es im entsprechenden Merkblatt des Landesverbandes: Merkblatt Erstattung Dienstausfall (pdf)

Frage: Gibt es Fristen zur Beantragung von Freistellung?

Antwort: Nein, vorherige Antragsfristen gibt es nicht. Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig vor der geplanten Freistellung an den Landesverband gestellt werden, damit ausreichend Zeit für die Bearbeitung bleibt und der Arbeitgeber das Befürwortungsschreiben bereits vor Beginn der Freistellung vorliegen hat.


Außerdem empfehlen wir unbedingt, zeitnah vor der Freistellung und vor der Antragstellung mit dem Arbeitgeber bzw. mit dem Dienstherrn Kontakt aufzunehmen.


Das Freistellungsverfahren ist rückwirkend bis zu 1 Jahr nach Beendigung der Freistelllung möglich, ebenso die Erstattung des Entgeltausfalls für Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitgebern.

Frage: Mir stehen nur noch 8 freizustellende Arbeitstage in diesem Jahr zu, fahre jedoch als Betreuer auf eine 14-tägige Freizeit mit. Welchen Zeitraum gebe ich bei der Beantragung an?

Antwort: Als Zeitraum bitte die genauen Tage der Freistellung angeben, nicht den Zeitraum der gesamten Freizeit.

Frage: Wo finde ich den Erlass zur Dienst- und Arbeitsbefreiung von Mitarbeitenden im Öffentlichen Dienst?

Antwort: Den Erlass zur Dienst- und Arbeitsbefreiung von Mitarbeitenden im Öffentlichen Dienst finden Sie hier als pdf oder downloadbar auf der Seite des Hessischen Jugendrings unter http://www.hessischer-jugendring.de/service/freistellung-fuer-ehrenamtliches-engagement.html

Frage: Ich wohne in Hessen und bin auch in einer hessischen Kirchengemeinde aktiv, mein Arbeitgeber ist jedoch in einem anderen Bundesland. Gilt das Gesetz trotzdem für mich?

Antwort: Ja, seit September 2003 findet das Gesetz auch für hessische Freizustellende, die bei einem hessischen Veranstalter ehrenamtlich aktiv sind, jedoch in einem anderen Bundesland arbeiten, ebenso. Außerdem haben auch privatrechtliche Arbeitsgeber, die in einem anderen Bundesland ihren Sitz haben, Anspruch auf Erstattung des Entgeltausfalls beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales. Allerdings sind Arbeitgeber aus einem anderen Bundesland nicht an das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch gebunden, deshalb empfehlen wir auch hier, vor einer Freistellung mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, damit dieser sich nicht über das Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings wundert und die Freistellung ablehnt.

Für welche Tätigkeit entsteht der Anspruch auf bezahlte Freistellung?

Freistellung kann in Anspruch genommen werden entweder für die Tätigkeit als LeiterIn, pädagogischeR MitarbeiterIn oder HelferIn bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen oder für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen.

Wem steht Freistellung zu?

Jede hessische Beschäftigte Person über 16 Jahre, die in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung im Rahmen ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicheR MitarbeiterIn in der Jugendarbeit.

 

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes findet das Gesetz im vierten Teil des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zum Ehrenamt in der Jugendarbeit keine Anwendung. Hier gilt der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 03.11.08 (StAnz. Nr. 45 S. 2808) indem beschlossen wurde, dass die Regelungen auch für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes Anwendung finden kann.

 

Für PfarrerInnen, KirchenbeamtInnen, LandesbeamtInnen, ArbeitnehmerInnen der Bundesbehörden, SoldatInnen und RichterInnen gelten die jeweiligen Beamtengesetze, in denen geregelt ist, dass die Dienstherrenbehörde aus Ermessen ebenso freistellen kann.

 

Zivildienstleistende, Bundesfreiwillige, SchülerInnen und StudentInnen sind von der Sonderurlaubsregelung ganz ausgenommen, da kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Hessischen- Kinder- und Jugendhilfegesetzes besteht. Ausnahme hierbei bildet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, falls dieses bei den betroffenen Personen zusätzlich bestehen sollte.

Der Weg zur Freistellung

Antragsberechtigt sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die Mitglied im Hessischen Jugendring sind. Der Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen ist Mitglied im Hessischen Jugendring. Dementsprechend sind alle Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchenkreise von EKHN und EKKW, sowie hessische Orts- Kreis- und Landesverbände von CVJM und EC, sowie hessische Stämme des VCP und die hessischen Ortswerke des EJW ebenfalls antragsberechtigt.

 

Der Veranstalter vor Ort, welcher eine Freistellung für eine Person, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig werden soll, wünscht, stellt einen Antrag auf Freistellung bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes der Evangelischen Jugend in Hessen.

 

Welche Angaben dazu nötig sind, lässt sich auf dem entsprechenden Antragsformular ersehen. Wir bitten darum, dass dieser vollständig ausgefüllt und unterschrieben wird.

 

Der Landesverband prüft dann den Freistellungsantrag, stellt einen Antrag an den Arbeitgeber und einen Antrag an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung.

 

Der Hessische Jugendring schickt (bei positiver Prüfung) eine Befürwortung des Antrags an den Arbeitgeber und eine Kopie an den Landesverband. Der Arbeitgeber stellt die ehrenamtliche Person den beantragen Zeitraum unter Fortzahlung seiner Bezüge frei. Es gibt allerdings für privatrechtliche Arbeitgeber die Möglichkeit, sich diese Bezüge wieder zurückerstatten zu lassen.

Wie erhält der privatrechtliche Arbeitgeber das bei der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt wieder zurück?

Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings können alle privatwirtschaftlichen Betriebe beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales, Mainzer Str. 35, 65185 Wiesbaden, Tel.: (0611) 71 57-0, die Erstattung des gezahlten Arbeitentgeltes beantragen.

 

Ein passendes Merkblatt für dieses Verfahren sendet die Geschäftsstelle des Landesverbandes der Evangelischen Jugend in Hessen für die entsprechenden Anträge im Anftragsverfahren gleich mit.

Kann eine Freistellung abgelehnt werden?

Die Freistellung kann nur dann nicht gewährt werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Die Ablehnung der Freistellung muss schriftlich erfolgen.

 

Fragen zur Freistellung beantwortet:
Marc di Pancrazio, Telefon 06151/6690-105, E-Mail:

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Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen

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